Rz. 167
Die Auskunftsklage allein hemmt nicht die Verjährung des Herausgabeanspruchs.[164] Dazu wäre eine Stufenklage mit Rechtshängigmachung des Herausgabeanspruchs – auch in unbezifferter Form – erforderlich. Diese unbezifferte Leistungsstufe hemmt die Verjährung insoweit, als später die Leistung (hier die herauszugebenden Gegenstände) konkretisiert bzw. beziffert wird.[165]
Eine Feststellungsklage bzw. ein Feststellungsantrag innerhalb einer Stufenklage kann die Verjährung nur insoweit hemmen, als der dafür vorgetragene Sachverhalt später auch Grundlage der Leistungsklage sein wird.[166]
Wird nach Erledigung der Vorstufen – als Auskunfts-, Feststellungsantrag bzw. Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – der Leistungsanspruch (Herausgabe bzw. Zahlung) nicht weiter verfolgt, so endet die Verjährungshemmung mit diesem Stillstand i.S.v. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB.[167]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen