Rz. 101
Sowohl gegen einen die Genehmigung aussprechenden Beschluss als auch gegen einen die Genehmigung versagenden Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft. Im Grundsatz beträgt die Beschwerdefrist einen Monat, § 63 Abs. 1 FamFG.
Ausnahme: Bei einer nachlassgerichtlichen Genehmigung beträgt die Frist lediglich zwei Wochen.
Rz. 102
Beschwerdefrist:
▪ | Für den Genehmigungsbeschluss: zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, § 63 FamFG. |
▪ | Für den Zurückweisungsbeschluss: Zweifelhaft, ob ein Monat oder zwei Wochen. Sicherheitshalber sollte man von zwei Wochen ausgehen. |
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