Rz. 164

Der Erbschaftsbesitzer ist auskunftspflichtig und damit nach § 2018 BGB derjenige, "der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat".

Erbschaftsbesitzer in diesem Sinne kann auch ein Miterbe sein, der ein über seinen Erbteil hinausgehendes Erbrecht für sich beansprucht; hinsichtlich der ihm nicht gebührenden Differenz ist er Erbschaftsbesitzer.[161]

Hat der Anspruchsverpflichtete einen Nachlassgegenstand zunächst ohne Erbrechtsanmaßung erlangt, entsteht der Anspruch erst dann, wenn er sich als Erbe geriert.

Mit dem Tod des Erbschaftsbesitzers geht die noch nicht erfüllte Auskunftspflicht auf dessen Erben als Nachlassverbindlichkeit über, der sich die erforderliche Kenntnis notfalls beschaffen muss.[162]

[161] RGZ 81, 30, 32; RGZ 81, 293, 295; OLG Karlsruhe MDR 1972, 424; Palandt/Weidlich, § 2027 Rn 4.
[162] BGH NJW 1985, 3068 = FamRZ 1985, 1246 m. Anm. Dieckmann, FamRZ 1985, 1247 und Hohloch, JuS 1986, 315.

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