Rz. 219
Die Abänderungsmöglichkeit einer Vaterschaftsfeststellungsentscheidung ist in § 185 FamFG geregelt. Damit soll ermöglicht werden, neue wissenschaftliche Erkenntnisse noch nach Abschluss des Erst-Prozesses verwerten zu können.[196]
Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen.[197]
Ein Feststellungsantrag bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens des elterlichen Sorgerechts ist zulässig.[198]
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