Rz. 206

Das BGB kennt nur bruchstückhafte Regeln über die Rechtssubjekte. Wesentliches Merkmal eines Rechtssubjekts ist, dass es Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Diese Fähigkeit beginnt nach § 1 BGB, dort als Rechtsfähigkeit bezeichnet, mit der Vollendung der Geburt.

a) Gezeugte, aber noch nicht Geborene

 

Rz. 207

Ausnahmsweise können, und zwar gerade im Erbrecht, auch schon vor der Geburt Rechte erworben werden:

Der im Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Mensch kann Erbe sein, wenn er später lebend geboren wird, § 1923 Abs. 2 BGB. Der nasciturus ist bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erbfähig; diese Fähigkeit ist jedoch dadurch aufschiebend bedingt, dass er später auch als lebender Mensch geboren wird. Auf diese Weise kann ein Kind seinen Vater auch dann beerben, wenn dieser noch vor seiner Geburt stirbt. Das Erbrecht des nasciturus ist notwendig, um dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe aller Kinder aus § 1924 Abs. 4 BGB gerecht zu werden.
Vor dem gleichen Hintergrund ist § 844 Abs. 2 S. 2 BGB zu sehen, wonach auch der nasciturus einen Unterhaltsanspruch gegen den Schädiger erlangt, wenn der verletzte Unterhaltsverpflichtete vor dessen Geburt stirbt.

b) Noch nicht Gezeugte

 

Rz. 208

Aber selbst eine noch nicht gezeugte Person kann im Recht der Nacherbschaft begünstigt sein, wenn sie später lebend geboren wird. Nach § 2101 BGB kann auch eine noch nicht gezeugte Person zum Nacherben eingesetzt werden.

Ein Vertrag zugunsten Dritter kann nach § 331 Abs. 2 BGB auch die Begünstigung einer noch nicht gezeugten Person vorsehen.

c) Die Vertretung nicht Geborener und nicht Gezeugter

 

Rz. 209

Wer nimmt die Rechte des nasciturus wahr?

Das Gesetz sieht vor, dass die Eltern – wie bei einem geborenen Kind – für die Vertretung zuständig sind, § 1912 Abs. 2 BGB. Können die Eltern aus irgendeinem Grunde nicht handeln, so kann an ihrer Stelle ein Pfleger bestellt werden.

Ist die begünstigte Person noch nicht einmal gezeugt, so kann ihr nach § 1913 BGB ein Pfleger (für unbekannte Beteiligte) bestellt werden. Die noch nicht gezeugte Person wird als Nacherbe angesehen, § 2101 BGB. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Nachlass einen Rechtsträger hat und nicht herrenlos ist.

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