Rz. 171

Der Erbschaftsanspruch kann abgetreten, verpfändet und gepfändet werden. Er ist aktiv und passiv vererblich.

Der Erbe des Erbschaftsbesitzers rückt in dessen Verpflichtung aus § 2018 BGB ein; einer zusätzlichen Erbrechts-"Anmaßung" auch durch ihn bedarf es dazu nicht.[168] Die Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers aus § 2027 BGB geht auf dessen Erben über. Den Erben des Erbschaftsbesitzers kann daneben auch eine originär eigene Auskunftspflicht aus § 2027 BGB treffen.

[168] BGH FamRZ 1985, 1019 = NJW 1985, 3068.

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