Rz. 171
Der Erbschaftsanspruch kann abgetreten, verpfändet und gepfändet werden. Er ist aktiv und passiv vererblich.
Der Erbe des Erbschaftsbesitzers rückt in dessen Verpflichtung aus § 2018 BGB ein; einer zusätzlichen Erbrechts-"Anmaßung" auch durch ihn bedarf es dazu nicht.[168] Die Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers aus § 2027 BGB geht auf dessen Erben über. Den Erben des Erbschaftsbesitzers kann daneben auch eine originär eigene Auskunftspflicht aus § 2027 BGB treffen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen