a) Der Auskunftsschuldner nach § 2027 Abs. 1 BGB
Rz. 164
Der Erbschaftsbesitzer ist auskunftspflichtig und damit nach § 2018 BGB derjenige, "der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat".
Erbschaftsbesitzer in diesem Sinne kann auch ein Miterbe sein, der ein über seinen Erbteil hinausgehendes Erbrecht für sich beansprucht; hinsichtlich der ihm nicht gebührenden Differenz ist er Erbschaftsbesitzer.[161]
Hat der Anspruchsverpflichtete einen Nachlassgegenstand zunächst ohne Erbrechtsanmaßung erlangt, entsteht der Anspruch erst dann, wenn er sich als Erbe geriert.
Mit dem Tod des Erbschaftsbesitzers geht die noch nicht erfüllte Auskunftspflicht auf dessen Erben als Nachlassverbindlichkeit über, der sich die erforderliche Kenntnis notfalls beschaffen muss.[162]
b) Der Auskunftsschuldner nach § 2027 Abs. 2 BGB
Rz. 165
Die Definition des Erbschaftsbesitzers nach § 2018 BGB und damit des Schuldners des Auskunftsanspruchs ist eindeutig.
Dem Erben muss ein Auskunftsanspruch aber auch gegen andere Besitzer von Erbschaftsgegenständen zustehen, damit er den Nachlass in Besitz nehmen kann. Diese Lücke schließt § 2027 Abs. 2 BGB. Danach hat der Erbe den Auskunftsanspruch auch gegen denjenigen, der, "ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat."
Dazu gehört bspw. auch der Vermieter, der die Wohnungsschlüssel für die Wohnung des Erblassers an sich nahm.[163]
Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 2027 Abs. 2 BGB besteht die Auskunftspflicht nicht, wenn der Besitz schon vor dem Erbfall begründet wurde.
In diesem Fall kommt eine Rechenschaftspflicht nach §§ 681, 666 BGB in Betracht.
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