Rz. 403

Auf die Anfechtung der Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft finden grundsätzlich die §§ 119 ff. BGB Anwendung, da §§ 1954 bis 1957 BGB lediglich einzelne Sondervorschriften enthalten. Die Anfechtungsfrist beträgt gemäß § 1954 BGB sechs Wochen. Die Frist beginnt mit Kenntnis des anfechtungsberechtigten Erben vom Anfechtungsgrund, bei der Anfechtung wegen Drohung mit dem Wegfall der Zwangslage.

 

Rz. 404

Für den Fall, dass der Anfechtungsberechtigte vor Ablauf der Anfechtungsfrist verstirbt und das Anfechtungsrecht auf den Erbeserben übergeht, endet die Frist frühestens sechs Wochen (§ 1954 Abs. 1 BGB) bzw. sechs Monate (§ 1954 Abs. 3 BGB) nach Annahme der Erbschaft durch den Erbeserben. Anfechtungsberechtigt ist grundsätzlich nur der Erbe, der zuvor Annahme oder Ausschlagung erklärt hatte bzw. wiederum dessen Erben.[419]

 

Hinweis

Bei Minderjährigen entsteht durch die Anfechtung der Ausschlagung kein rechtlicher Nachteil.[420]

[419] MüKo/Leipold, § 1954 Rn 20.
[420] Vgl. Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, § 6 Rn 56.

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