An das
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Amtsgericht |
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Landgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: _________________________
wird namens und in Vollmacht des Klägers beantragt,
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die Zustellung der anliegenden Klageschrift vom _________________________ an den Beklagten im Wege der öffentlichen Zustellung zu bewilligen. |
Zur Begründung des Antrages wird Folgendes ausgeführt:
Der Beklagte ist unbekannten Aufenthaltes. An der zuletzt bekannten Anschrift konnten dem Beklagten keine Schriftstücke zugestellt werden.
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Beweis: |
Mitteilung des Gerichtsvollziehers _________________________ vom _________________________ |
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Mitteilung der Post vom _________________________ |
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Als Anlage 1 beigefügt |
Alle Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes durch den Kläger sind erfolglos geblieben:
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Die Anfrage des Klägers beim Einwohnermeldeamt vom _________________________ am letzten bekannten Wohnort des Beklagten hat ergeben, dass dieser dort noch immer gemeldet ist, d.h. seinen Wohnsitz aufgegeben hat, ohne sich ordnungsgemäß abzumelden. |
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Beweis: |
Schreiben an das Einwohnermeldeamt vom _________________________ und Rückantwort vom _________________________ als Anlage 2 und 3 |
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Auch eine Anfrage beim letzten bekannten Arbeitgeber des Beklagten, der Fa. _________________________ hat keine Anhaltspunkte für den Aufenthalt gegeben. Danach ist auch dem Arbeitgeber der Aufenthalt unbekannt. |
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Beweis: |
Anschreiben an den Arbeitgeber vom _________________________ und Antwortschreiben vom _________________________ als Anlage 4 und 5 |
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Der Kläger hat auch bei der für den letzten Wohn- und Arbeitsort des Beklagten zuständigen Staatsanwaltschaft angefragt, ob dort der Aufenthalt bekannt ist. |
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Dies wurde verneint. |
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Beweis: |
Anschreiben an die Staatsanwaltschaft vom _________________________ und deren Antwortschreiben vom _________________________ als Anlage 6 und 7 |
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Die Auskunft wurde verweigert. |
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Beweis: |
Schreiben der Staatsanwaltschaft _________________________ vom _________________________ |
Insoweit wird gebeten, dass das erkennende Gericht im Wege der Amtshilfe weitere Auskünfte einholt, soweit dies für die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung für erforderlich gehalten wird.
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Eine Anfrage bei der geschiedenen Ehefrau ist ebenso wie eine Anfrage bei den bekannten Abkömmlingen des Beklagten |
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unbeantwortet geblieben; |
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ohne eine Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift geblieben. |
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Beweis: |
_________________________ |
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Auf die Anfrage bei dem für den letzten Wohn- und Arbeitsort des Beklagten zuständigen Arbeitsamt wurde mitgeteilt, dass |
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keine Anschrift des Beklagten bekannt ist; |
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Beweis: |
_________________________ |
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keine andere als die letzte Wohnanschrift bekannt ist. |
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Beweis: |
_________________________ |
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die Auskunft verweigert wird; |
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Beweis: |
Schreiben des Arbeitsamtes _________________________ vom _________________________ |
Insoweit wird gebeten, dass das erkennende Gericht im Wege der Amtshilfe weitere Auskünfte einholt, soweit dies für die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung für erforderlich gehalten wird.
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Auf die Anfrage bei dem für den letzten Wohn- und Arbeitsort des Beklagten zuständigen Sozialamt wurde mitgeteilt, dass |
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keine Anschrift des Beklagten bekannt ist; |
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keine andere als die letzte Wohnanschrift bekannt ist. |
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Beweis: |
_________________________ |
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die Auskunft verweigert wird. |
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Beweis: |
Schreiben des Sozialamtes _________________________ vom _________________________ |
Insoweit wird gebeten, dass das erkennende Gericht im Wege der Amtshilfe weitere Auskünfte einholt, soweit dies für die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung für erforderlich gehalten wird.
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Ein Vertreter des Beklagten oder eine andere zustellungsbevollmächtigte Person ist dem Kläger nicht bekannt.
Die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nach § 185 Nr. 1 ZPO liegen damit vor, so dass gebeten wird, diese antragsgemäß zu bewilligen.
Rechtsanwalt