Rz. 14

Am 1.1.1976 trat das "Gesetz über die Anwendung des Rechts auf internationale zivil-, familien- und arbeitsrechtliche Beziehungen sowie auf internationale Wirtschaftsverträge (RAG-DDR)"[23] in Kraft. § 25 Abs. 1 RAG-DDR unterstellte die erbrechtlichen Verhältnisse weiterhin dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehört hat. Davon ausgenommen waren gem. § 25 Abs. 2 RAG-DDR die erbrechtlichen Verhältnisse an Eigentum und anderen Rechten an Grundstücken und Gebäuden in der DDR. Diese unterlagen stets dem DDR-Recht. Insoweit trat also Nachlassspaltung ein. Für ausländische Immobilien galt diese Vorschrift auch nicht analog, vielmehr blieb es insoweit bei der Geltung des Heimatrechts.[24]

 

Rz. 15

Nicht unerwähnt bleiben können die Abkommen der DDR mit den meisten anderen sozialistischen "Bruderstaaten", die z.T. erbrechtliche Kollisionsnormen enthielten, die für unbewegliches Vermögen die Geltung des Belegenheitsrechts vorsahen.[25]

[23] GBl-DDR 1975 I, S. 748; Text z.B. auch in: Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 10. Aufl. 2000, S. 49.
[24] So die h.M. in Deutschland, vgl. z.B. KG OLGZ 1985, 179; Ebenroth, Erbrecht, Rn 83; Schotten/Johnen, DtZ 1991, 225, 228; a.A. MüKo-BGB/Birk, 2. Aufl. 1990, Art. 25 EGBGB Rn 367.
[25] Übersicht z.B. bei Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn 650; Haas, in: Bengel/Reimann, Handbuch Testamentsvollstreckung, IX Rn 107.

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