Rz. 14
Am 1.1.1976 trat das "Gesetz über die Anwendung des Rechts auf internationale zivil-, familien- und arbeitsrechtliche Beziehungen sowie auf internationale Wirtschaftsverträge (RAG-DDR)"[23] in Kraft. § 25 Abs. 1 RAG-DDR unterstellte die erbrechtlichen Verhältnisse weiterhin dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehört hat. Davon ausgenommen waren gem. § 25 Abs. 2 RAG-DDR die erbrechtlichen Verhältnisse an Eigentum und anderen Rechten an Grundstücken und Gebäuden in der DDR. Diese unterlagen stets dem DDR-Recht. Insoweit trat also Nachlassspaltung ein. Für ausländische Immobilien galt diese Vorschrift auch nicht analog, vielmehr blieb es insoweit bei der Geltung des Heimatrechts.[24]
Rz. 15
Nicht unerwähnt bleiben können die Abkommen der DDR mit den meisten anderen sozialistischen "Bruderstaaten", die z.T. erbrechtliche Kollisionsnormen enthielten, die für unbewegliches Vermögen die Geltung des Belegenheitsrechts vorsahen.[25]
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