aa) Geschäftsgebühr

 

Rz. 26

Vergleichbar der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV erhält der Anwalt nach Nr. 2503 VV eine Geschäftsgebühr in Höhe von 93,50 EUR für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Information (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2503 VV). Auch hier kommen Auslagen und Umsatzsteuer hinzu (§ 46 RVG).

 

Beispiel 11: Außergerichtliche Vertretung

Der Mandant erscheint mit einem Beratungshilfeschein und beauftragt den Anwalt, die Kündigung des Mietverhältnisses abzuwehren.

Es entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV in Höhe von 93,50 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV   93,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   18,70 EUR
  Zwischensumme 112,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   21,32 EUR
Gesamt   133,52 EUR
 

Rz. 27

Auch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV erhöht sich gem. Nr. 1008 VV, und zwar um 30 % je weiteren Auftraggeber.[16] (Zu den Besonderheiten bei mehreren Auftraggebern in Familiensachen siehe § 28 Rdn 15 ff.)

 

Beispiel 12: Außergerichtliche Vertretung, mehrere Auftraggeber, derselbe Gegenstand

Es erscheinen Eheleute, die gemeinsam Mieter sind, und bitten den Anwalt, die ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses abzuwehren.

Die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV erhöht sich nach Nr. 1008 VV um 30 %.

 
1. Geschäftsgebühr, Nrn. 2503, 1008 VV   121,55 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 141,55 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   26,89 EUR
Gesamt   168,44 EUR
 

Rz. 28

 

Beispiel 13: Außergerichtliche Vertretung mehrerer Auftraggeber mit unterschiedlichen Gegenständen

Zwei Abkömmlinge eines Erblassers bitten den Anwalt, ihre Pflichtteilsansprüche gegen den Erben geltend zu machen.

Es liegen zwar gesonderte Gegenstände vor, weil jeder Pflichtteilsanspruch ein eigener Gegenstand ist. Da bei Festgebühren aber auf eine gemeinschaftliche Beteiligung und denselben Streitgegenstand nicht abgestellt wird, ist auch hier zu erhöhen.[17]

 
1. Geschäftsgebühr, Nrn. 2503, 1008 VV   121,55 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 141,55 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   26,89 EUR
Gesamt   168,44 EUR
[16] OLG Düsseldorf AGS 2006, 244 = RVGreport 2006, 225; LG Kleve AGS 2006, 244; KG AGS 2007, 466 = RVGreport 2007, 299; OLG Nürnberg FamRZ 2007, 844; OLG Oldenburg AGS 2007, 45 = NJW-RR 2007, 431 = RVGreport 2006, 465; KG AGS 2007, 466 = RVGreport 2007, 299; AG Traunstein AGkompakt 2009, 19; OLG Naumburg RVGreport 2010, 382 = JurBüro 2010, 472.
[17] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nrn. 2500–2508 VV Rn 36.

bb) Einigung und Erledigung

 

Rz. 29

Neben der Geschäftsgebühr kann wiederum eine Gebühr nach Nr. 2508 VV hinzukommen, wenn der Anwalt an einer Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV oder an einer Erledigung i.S.v. Nr. 1002 VV mitwirkt. Die Gebühr beläuft sich immer auf 165,00 EUR.

 

Beispiel 14: Außergerichtliche Vertretung mit Einigung

Der Mandant erscheint mit einem Beratungshilfeschein und beauftragt den Anwalt, die Kündigung des Mietverhältnisses abzuwehren. Der Anwalt erzielt eine Einigung mit dem Gegner.

Neben der Geschäftsgebühr fällt jetzt auch die Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV an.

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV   93,50 EUR
2. Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV   165,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 278,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   52,92 EUR
Gesamt   331,42 EUR
 

Rz. 30

 

Beispiel 15: Außergerichtliche Vertretung mit Erledigung

Der Anwalt wird für den Rechtsuchenden in einem Widerspruchsverfahren tätig und wirkt dort an einer Erledigung mit.

Neben der Geschäftsgebühr fällt jetzt auch die Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV an. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 14.

cc) Aussöhnung

 

Rz. 31

Strittig ist auch hier wiederum, ob eine Aussöhnungsgebühr anfallen kann (siehe Rdn 22). Soweit eine Aussöhnungsgebühr bejaht wird, käme diese dann zur Geschäftsgebühr hinzu.

 

Beispiel 16: Außergerichtliche Vertretung mit Aussöhnung

Der Anwalt vertritt den Rechtsuchenden im Rahmen des Umgangsrechts und wirkt dabei an einer Aussöhnung der Eheleute mit.

Neben der Geschäftsgebühr fällt jetzt anstelle der Einigungsgebühr die Aussöhnungsgebühr nach Nr. 2508 VV an. Zu rechnen ist wie im Beispiel 14.

dd) Anrechnung der Geschäftsgebühr

(1) Anrechnung auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens bei Wertgebühren

 

Rz. 32

Die Geschäftsgebühr ist dem Wortlaut der Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV nach zur Hälfte auf die Gebühren eines nachfolgenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Diese Vorschrift ist allerdings auslegungsbedürftig, da der Gesetzgeber hier einige Besonderheiten übersehen hat.

 

Rz. 33

Wird auf die Gebühren eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet, ist zudem strittig, ob § 58 Abs. 2 RVG anzuwenden ist.

 

Beispiel 17: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Gebühren eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens

Der Anwalt wird vom Rechtsuchenden beauftragt, ihn wegen einer Forderung in Höhe von 1.500,00 EUR außergerichtlich zu vertreten. Nach Scheitern der außergerichtlichen Bemühungen wird Klage erhoben, über die mündlich verhandelt wird.

Die Geschäftsgebühr ist gem. Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 ...

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