Rz. 38

In Betracht kommt auch eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf eine weitere Geschäftsgebühr, nämlich z.B. dann, wenn der Anwalt den Rechtsuchenden zunächst außergerichtlich im Verwaltungsverfahren vertritt und anschließend im Nachprüfungsverfahren. Die Vorschrift des § 17 Nr. 1a RVG gilt auch in der Beratungshilfe; es liegen daher auch hier zwei gesonderte Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG vor. Da es sich bei den anschließenden Nachprüfungsverfahren um ein behördliches Verfahren handelt, ist also nach Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV die erste Geschäftsgebühr auf die zweite Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen.

 

Beispiel 21: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Gebühren eines nachfolgenden Widerspruchsverfahrens

Der Anwalt wird vom Rechtsuchenden beauftragt, ihn in einem Verwaltungsverfahren und anschließend im Widerspruchsverfahren zu vertreten.

Es liegen nach § 17 Nr. 1a RVG zwei Angelegenheiten vor, in denen jeweils eine Geschäftsgebühr entsteht. Die erste Geschäftsgebühr ist gem. Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV zur Hälfte auf die zweite Geschäftsgebühr anzurechnen, also in Höhe von 46,75 EUR.

 
I. Außergerichtliche Vertretung im Verwaltungsverfahren
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV   93,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   18,70 EUR
  Zwischensumme 112,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   21,32 EUR
Gesamt   133,52 EUR
II. Außergerichtliche Vertretung im Nachprüfungsverfahren
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV   93,50 EUR
2. gem. Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV anzurechnen   – 46,75 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   18,70 EUR
  Zwischensumme 65,45 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   12,44 EUR
Gesamt   77,89 EUR
 

Rz. 39

Kommt es nach dem Nachprüfungsverfahren zum gerichtlichen Verfahren (Anfechtungsklage o.Ä.), ist auf die Gebühren des Rechtsstreits hälftig anzurechnen (Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV). Analog Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV ist aber dann nur noch die zweite Geschäftsgebühr anzurechnen.

 

Beispiel 22: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Gebühren eines nachfolgenden behördlichen Verfahrens und eines nachfolgenden Rechtsstreits

Der Anwalt wird vom Rechtsuchenden beauftragt, ihn in einem Verwaltungsverfahren zu vertreten und anschließend im Widerspruchsverfahren. Hiernach wird Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (Streitwert: 1.500,00 EUR).

Die Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens ist gem. Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV wiederum zur Hälfte auf die Geschäftsgebühr des Nachprüfungsverfahrens anzurechnen und diese wiederum zur Hälfte auf die Gebühren des Rechtsstreits.

 
I. Außergerichtliche Vertretung im Verwaltungsverfahren
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV   93,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   18,70 EUR
  Zwischensumme 112,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   21,32 EUR
Gesamt   133,52 EUR
II. Außergerichtliche Vertretung im Nachprüfungsverfahren
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV   93,50 EUR
2. gem. Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 2503 VV anzurechnen   – 46,75 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   18,70 EUR
  Zwischensumme 65,45 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   12,44 EUR
Gesamt   77,89 EUR
III. Gerichtliche Vertretung
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   165,10 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
2. gem. Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV anzurechnen   – 46,75 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   152,40 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 290,75 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   55,24 EUR
Gesamt   345,99 EUR

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