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Das Anrechnungsproblem, das sich in sozialrechtlichen Angelegenheiten ergab,[20] war bereits durch die Anm. Abs. 2 S. 1, 2. Hs. zu Nr. 2503 VV bereinigt worden. Dadurch, dass in sozialgerichtlichen Angelegenheiten keine ermäßigte Geschäfts- und Verfahrensgebühr bei einer Vorbefassung mehr vorgesehen ist, hat sich das Problem mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG erledigt. Angerechnet wird hier ebenfalls zur Hälfte.

 

Beispiel 20: Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten (Rahmengebühren) im Widerspruchsverfahren und im nachfolgenden Rechtsstreit

Der Anwalt wird von einem Rechtsuchenden beauftragt, ihn in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren zu vertreten, das nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG nicht nach dem Wert abgerechnet wird. Hiernach kommt es zum gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht.

Für die Vertretung im Widerspruchsverfahren entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV. Im Rechtsstreit entsteht die Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV. Darauf ist die Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen.

 
I. Außergerichtliche Vertretung im Widerspruchsverfahren
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV   93,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   18,70 EUR
  Zwischensumme 112,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   21,32 EUR
Gesamt   133,52 EUR
II. Gerichtliche Vertretung
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   360,00 EUR
2. gem. Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV anzurechnen   – 46,75 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV   335,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 668,25 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   126,97 EUR
Gesamt   795,22 EUR
[20] Siehe hierzu BVerfG AnwBl 2011, 867 = RVGreport 2011, 428.

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