Rz. 7

Einer Anzeige bedarf es nach § 30 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 ErbStG für einen Erwerb von Todes wegen nicht, wenn dieser auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. "Verhältnis" meint das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Erblasser, das Grundlage des Erbschafts- bzw. Schenkungstatbestands ist.[6] Sind mehrere Erwerber an einem Erwerb beteiligt (z.B. mit Erben und Vermächtnisnehmer) ist grundsätzlich jeder hinsichtlich seines Erwerbs anzeigepflichtig.[7]

 

Rz. 8

Zu beachten ist die Rückausnahme des § 30 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ErbStG. Danach besteht bei einem Erwerb von Todes wegen die Anzeigepflicht gleichwohl, also auch dann, wenn die vorgenannte Voraussetzung bezüglich der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen und Eindeutigkeit des Verwandtschaftsverhältnisses vorliegen. Gehören zum Erwerb von Todes wegen

Grundbesitz,
Betriebsvermögen,
Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG (siehe Rdn 15>) unterliegen, oder
Auslandsvermögen (§ 30 Abs. 3 S. 1 ErbStG),

ist der Erwerber (also stets) zur Anzeige verpflichtet.

 

Rz. 9

Im Übrigen bedarf es einer Anzeige dann nicht, wenn der Erwerb dem Finanzamt in anderer Weise, z.B. durch die Steuererklärung beteiligter Miterben, bekannt geworden ist.[8]

[7] Daragan/Halaczinsky/Riedel/Halaczinsky, ErbStG/BewG, § 30 ErbStG Rn 4.

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