Rz. 15

Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwaltung oder Verwahrung fremden Vermögens befasst, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen, § 33 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Diese Anzeigepflicht betrifft in erster Linie Banken und Versicherungen. Die Verpflichtung nach § 33 ErbStG kann aber auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare bezüglich etwaiger Anderkonten und Treuhandkonten treffen.

 

Rz. 16

Hat der Erblasser ein Schließfach unterhalten, ist auch dies anzuzeigen. Allerdings ist nicht dessen Inhalt, sondern nur der Versicherungswert mitzuteilen, soweit er dem Anzeigepflichtigen bekannt ist, § 1 Abs. 3 ErbStDV. Eine Anzeige darf unterbleiben, wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter 5.000 EUR nicht übersteigt, § 1 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV. Ein Erwerber wird nicht von seiner Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG befreit, wenn Anzeigen der Banken oder Versicherungen erfolgen; die Anzeigepflichten bestehen kumulativ.[16] Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 ErbStDV haben Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter die Anzeige unter Verwendung eines Musters (anders als Erwerber i.S.d. § 30 ErbStG; siehe Rdn 4>) zu erstatten.

 

Rz. 17

Die Anzeige ist in der Regel innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall dem Verwalter oder Verwahrer bekannt geworden ist, zu erstatten, § 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ErbStG. War der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger eines ausländischen Staats und ist nach einer Vereinbarung mit diesem Staat der Nachlass einem konsularischen Vertreter auszuhändigen, ist die Anzeige spätestens bei der Aushändigung des Nachlasses zu erstatten, § 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ErbStG.

 

Rz. 18

Verstöße gegen die Anzeigepflicht des § 33 ErbStG werden – anders als im Rahmen des § 30 ErbStG (siehe Rdn 13>) – als Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet, § 33 Abs. 4 ErbStG.

 

Hinweis

Die Anzeigepflicht des § 33 ErbStG hat auch einkommensteuerliche Bedeutung: Wenn das zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen mehr als 50.000 EUR beträgt, kommt es zu einer Kontrollmitteilung des zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamts an das für die Einkommensteuer (Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG) zuständige Wohnsitzfinanzamt.

[16] Moench/Weinmann/Kien-Hümbert, ErbStG, § 33 Rn 1.

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