Rz. 4

Die Anzeige muss schriftlich erfolgen, § 30 Abs. 1 ErbStG. Möglich ist diese auch elektronisch mit qualifizierter Signatur (§ 87a AO), wenn das Finanzamt einen entsprechenden Zugang geschaffen hat.[5]

 

Rz. 5

Die Anzeige soll gem. § 30 Abs. 4 ErbStG folgende Angaben enthalten:

Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b AO), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
Gegenstand und Wert des Erwerbs;
Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
 

Hinweis

Hierbei handelt es sich um Soll-Vorgaben. Grundsätzlich muss die Anzeige dem zuständigen Finanzamt die Möglichkeit eröffnen, weitere Ermittlungen anzustellen. In der Praxis ist dem Erwerber regelmäßig der (steuerliche) Wert seines Erwerbs nicht bekannt, so dass es ausreichend ist, in solchen Fällen zunächst keine Angaben dazu zu machen. Teilweise stellen die Finanzämter Formulare zum Download zur Verfügung.

[5] Daragan/Halaczinsky/Riedel/Halaczinsky, ErbStG/BewG, § 30 ErbStG Rn 7.

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