Rz. 15

Ausgenommen von der Anpassung sind alle Anrechte aus der ergänzenden Altersversorgung, v.a. alle Anrechte der betrieblichen Altersversorgung.[13] Das bedeutet etwa, dass eine betriebliche Altersversorgung für den Ausgleichspflichtigen endgültig verloren ist, auch wenn der Ausgleichsberechtigte vor Eintritt des Leistungsfalls stirbt, also selbst keinerlei Vorteile aus dem ihm übertragenen Anrecht ziehen kann. Das ist eine erhebliche Schlechterstellung des in Bezug auf diese Anrechte Ausgleichspflichtigen ggü. dem bisherigen Recht. Gleichwohl hat das BVerfG diese Regelung gebilligt.[14]

 

Rz. 16

Der Gesetzgeber hat den Ausschluss der betrieblichen und privaten Anrechte von der Anpassung v.a. damit gerechtfertigt, dass auch nach dem früheren Recht die im Wege der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG ausgeglichenen privaten Anrechte von einer Anpassung ausgeschlossen gewesen seien.[15] Das trifft zwar grds. zu, zu beachten ist aber, dass die Realteilung nach dem früheren Recht nur in viel selteneren Fällen zum Zuge kam: Während heute jedes private oder betriebliche Anrecht grds. durch die interne Teilung im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen ist (vgl. §§ 10 f. VersAusglG), war das nach dem früheren Recht nur ausnahmsweise dann nötig, wenn nach der Gesamtsaldierung nicht genügend Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zur Verfügung standen, sodass der Saldo nicht allein über diese Anrechte ausgeglichen werden konnte. I.Ü. mussten die Gerichte vor der Durchführung dieser Form des Versorgungsausgleichs prüfen, ob die Versorgungsträger in ihrer Satzung für die Anpassungsfälle Vorsorge getroffen hatten.[16] War das nicht der Fall, durfte dieser Ausgleich nicht angeordnet werden.[17]

 

Rz. 17

Der Ausschluss privatrechtlich organisierter Versorgungen erstreckt sich auch auf die Zusatzversorgungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes.[18]

[13] BGH FamRZ 2015, 50.
[14] BVerfGE 136, 152 = FamRZ 2014, 1259 = FamRB 2014, 326 m. Anm. Kemper.
[15] BT-Drucks 16/10144, S. 71 f.
[16] So schon BT-Drucks 9/2216, S. 16.
[17] BGH FamRZ 1998, 421, 423; BGH FamRZ 1989, 951, 953.
[18] BGH NJW-RR 2015, 711; BGH FamRZ 2013, 852 f.; BGH FamRZ 2013, 189, 190.

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