Rz. 122

Zuständig für die für die Anpassung wegen Invalidität oder vorgezogener Altersgrenze ist der Versorgungsträger (§ 36 Abs. 1 VersAusglG). Um ein gerichtliches Verfahren und damit um eine Versorgungsausgleichssache (§ 217 FamFG) handelt es sich nicht. §§ 218 ff. FamFG sind nicht anwendbar.

 

Rz. 123

Das Verfahren ist ein reines Antragsverfahren. Antragsberechtigt ist nur der Ausgleichspflichtige.

 

Rz. 124

Ggü. einem Verfahren auf Anpassung wegen Unterhalts (§ 33 VersAusglG) ist das Anpassungsverfahren wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze vorgreiflich,[71] weil erst nach dessen Ende feststeht, wie sich der Versorgungsausgleich auf die Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen auswirkt, sodass erst dann ermittelt werden kann, ob wegen der Unterhaltsleistung noch eine weiter gehende Aussetzung der Kürzung stattfinden muss. Ggf. muss deswegen das gerichtliche Verfahren auf Anpassung wegen Unterhalts ausgesetzt werden, bis über das Anpassungsverfahren entschieden ist (§ 21 Abs. 1 FamFG).

[71] Ruland, Rn 1059.

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