Rz. 119

Durch die Anpassung wird die Kürzung des Anrechts vom Beginn des Monats, welcher der Antragstellung folgt, ausgesetzt (§ 36 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG).

 

Rz. 120

Der Anpassungsanspruch ist vererblich, sobald der Antrag gestellt wurde (§ 36 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 4 VersAusglG).

 

Rz. 121

Den Ausgleichspflichtigen treffen ähnliche Mitteilungspflichten wie bei der Anpassung wegen Unterhalts: Er muss dem Versorgungsträger mitteilen, wenn er aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Leistung i.S.d. § 35 Abs. 1 beziehen kann (§ 36 Abs. 4 VersAusglG), damit dann die Aussetzung der Kürzung (insoweit) rückgängig gemacht werden kann. Die Änderung der Aussetzung ist wiederum allein Zuständigkeit des Versorgungsträgers. Eine Einschränkung wie im Fall der Anpassung wegen Unterhalts, wo teilweise das FamG als zuständig angesehen wird (§ 33 Abs. 6 Satz 2 VersAusglG, siehe oben Rdn 85 f.).

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