Rz. 10

Ist der FE-Bewerber oder FE-Inhaber nur bedingt zum Führen eines Kfz geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die FE soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen (§ 23 Abs. 2 S. 1 FeV; siehe dazu auch § 20 Rdn 3 ff.).

 

Rz. 11

Anlage 9 zur FeV sieht unter 05 Schlüsselzahlen für eine "Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen" vor. Umkreis- und Tageszeitbeschränkungen werden darüber hinaus in Anlage 4 zur FeV zwar zunächst nur im Rahmen von Nr. 4.5.2, also bei Herz- und Gefäßerkrankungen, genannt. Im Rahmen des immer zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und vor dem Hintergrund des Art. 2 Abs. 1 GG sind sie aber auch in anderen Fällen vor einer ansonsten auszusprechenden Entziehung der FE in Betracht zu ziehen, wenn dadurch dem zuvor erkannten Gefahrenpotential ausreichend Rechnung getragen wird. Hier kommen zunächst Tageszeitbeschränkungen in Betracht.

 

Rz. 12

Stellt sich heraus, dass der ältere FE-Inhaber im Umkreis seines Wohnsitzes oder innerorts sein Fahrzeug führen kann, ohne eine Gefahr für die Straßenverkehrsgemeinschaft darzustellen, so ist eine derartige Auflage vor der ansonsten generell notwendigen FE-Entziehung auszusprechen.

 

Rz. 13

Regelmäßige augenärztliche Untersuchungen können nicht als Auflage zur FE verfügt werden, wenn die Voraussetzungen des § 12 FeV i.V.m. Anlage 6 zur FeV nicht vorliegen, da ansonsten das Spezialitätsverhältnis zwischen §§ 11 und 12 FeV unterlaufen würde.[13]

[13] VG Stade, Urt. v. 22.1.2015 – 1 A 2634/13 – juris.

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