Rz. 73

Wenn in der Abfindungserklärung wiederkehrende Leistungen (Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse, entgangener Unterhalt) vereinbart worden sind, bedarf es einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung, dass §§ 323, 323a ZPO anwendbar sein sollen. Damit ist dann gewährleistet, dass Vergleiche mit wiederkehrenden Leistungen veränderten Bedingungen des Lebenssachverhaltes angeglichen werden können. Eine Formulierung im Abfindungsvergleich könnte wie folgt aussehen:

Muster 14: Formulierungsbeispiel: Vorbehalt der Abänderbarkeit wiederkehrender Leistungen

 

Formulierungsbeispiel: Vorbehalt der Abänderbarkeit wiederkehrender Leistungen

Die Parteien erklären mit der Wirkung eines am heutigen Tage rechtskräftigen Feststellungsurteils die §§ 323 Abs. 1, 4 bzw. 323a ZPO für anwendbar.

 

Rz. 74

Zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten über den Umfang zwischenzeitlicher Änderungen empfiehlt es sich – je nach Sachverhalt – exakt die Parameter zu benennen, bei deren Veränderung eine Rente abänderbar sein soll.

Muster 15: Formulierungsbeispiel

 

Formulierungsbeispiel

Die Parteien dieses Vergleichs vereinbaren mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils, dass bei jeder Änderung der zugrunde liegenden Berechnungsparameter der Rentenzahlung (z.B. veränderter Pflegeumfang, veränderte Pflegevergütung, andere Pflegepersonen usw.) diese angeglichen wird.

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