Rz. 147

Die Einholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ist eine eigene Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG und entsprechend gesondert zu vergüten (AG Hanau zfs 2003, 309). Wegen der Einzelheiten wird auf obige Ausführungen (siehe Rdn 25 ff.) verwiesen.

 

Rz. 148

Über den Umstand der gesonderten Vergütungspflicht ist sowohl der Mandant als auch der Haftpflichtversicherer hinzuweisen. Oftmals wendet der Haftpflichtversicherer in diesem Zusammenhang ein, dass der Mandant die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts formlos selbst beantragen könne und es der Einschaltung eines Anwalts deshalb nicht bedürfe.

An dieser Stelle ist dem Versicherer aufzuzeigen, dass es gerade eben nicht so einfach ist, da oft bereits der zuständige Rechtspfleger beim Vormundschaftsgericht mit der Beurteilung der Sach- und Rechtslage überfordert ist und seinerseits einen – zumeist anwaltlichen – Ergänzungspfleger bestellt, dessen Aufgabe darin besteht, das Regulierungsergebnis auf Herz und Nieren zu prüfen, um dem Vormundschaftsgericht eine Empfehlung dahingehend auszusprechen, ob der ins Auge gefasste außergerichtliche Vergleich genehmigt werden soll oder nicht.

 

Rz. 149

Dieser Umstand zeigt bereits, dass es mit der bloßen formlosen Antragstellung auf Genehmigung eines Vergleiches nicht getan ist. Letztlich hat auch der Versicherer ein Interesse daran, dass die vormundschaftliche Genehmigung vom regulierenden Rechtsanwalt eingeholt wird, um den Vorteil der Bestandskraft einer ausgehandelten Abfindungserklärung für sich verbuchen zu können. Andernfalls müsste quartalsweise vorschüssig weiter reguliert werden.

 

Rz. 150

Die Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG dürfte im Regelfall bei einer 1,3 oder 1,5 Gebühr liegen. Den Gegenstandswert bildet der Erledigungswert in der Haftpflichtsache.

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