Rz. 20

Regierungsentwurf

Zitat

Zu § 86h BGB-neu (Gläubigerschutz)

Bei einer Zulegung oder Zusammenlegung gewährt § 86h BGB-neu den von der Zulegung oder Zusammenlegung betroffenen Gläubigern einen Anspruch auf Sicherheitsleistung für ihre noch nicht fälligen Ansprüche gegen die übernehmende Stiftung, wenn die Erfüllung dieser Ansprüche durch die Zulegung oder die Zusammenlegung gefährdet ist.

Zu Nummer 1

Nach § 86h Nummer 1 BGB-neu setzt der Anspruch auf Sicherheitsleistung voraus, dass ein Gläubiger seine noch nicht fälligen Ansprüche bei der übernehmenden Stiftung innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Bekanntmachung nach § 86g Satz 3 BGB-neu bewirkt wurde, nach Grund und Höhe schriftlich anmeldet. Dieses Recht steht sowohl Gläubigern zu, die einen Anspruch gegen die übertragenden Stiftungen hatten, der auf die übernehmende Stiftung übergegangen ist, als auch anderen Gläubigern der übernehmenden Stiftung.

Zu Nummer 2

Der Anspruch auf Sicherheitsleistung setzt nach § 86h Nummer 2 BGB-neu zusätzlich voraus, dass mit der Anmeldung des Anspruchs glaubhaft gemacht wird, dass aufgrund der Zulegung oder Zusammenlegung die Erfüllung des Anspruchs gefährdet ist. Die Erfüllung des Anspruchs wird nicht allein durch den mit der Zulegung oder Zusammenlegung verbundenen Schuldnerwechsel gefährdet. Entscheidend ist die Vermögenslage bei der übernehmenden Stiftung. Nur wenn glaubhaft gemacht wird, dass die übernehmende Stiftung längerfristig nicht mehr ihre Verbindlichkeiten erfüllen kann, liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sicherheitsleistung vor. Bei Zulegungen und Zusammenlegungen werden diese Voraussetzungen regelmäßig nicht vorliegen, da Zulegungen nach § 86 Nummer 3 BGB-neu und Zusammenlegungen nach § 86a Nummer 2 BGB-neu nur zulässig sind, wenn gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihre Zwecke auch weiterhin dauernd und nachhaltig erfüllen kann.

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