Rz. 11

Regierungsentwurf

Zitat

Zu § 86d-neu (Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags)

§ 86d BGB-neu regelt die Form von Zulegungsverträgen und Zusammenlegungsverträgen.

Zu Satz 1

§ 86d Satz 1 BGB-neu bestimmt, dass der Zulegungsvertrag und der Zusammenlegungsvertrag der schriftlichen Form nach § 126 BGB bedürfen. Mit Blick auf die behördlichen Genehmigungserfordernisse wird für diese Verträge anders als für Verschmelzungsverträge nach § 6 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) keine notarielle Beurkundung vorgesehen. Die behördlichen Genehmigungserfordernisse gewährleisten bei Zulegungsverträgen und Zusammenlegungsverträgen ebenso wie das Anerkennungserfordernis für das Stiftungsgeschäft die Beurkundungsfunktionen, so dass für die Verträge daneben kein Beurkundungserfordernis geregelt werden muss.

Zu Satz 2

§ 86d Satz 2 BGB-neu stellt ausdrücklich klar, dass § 86d Satz 1 BGB-neu im Verhältnis zu § 311b Absatz 1 bis 3 BGB die speziellere Vorschrift ist. Ein Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag, der die Verpflichtung begründet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen und zu erwerben, bedarf nicht der notariellen Beurkundung nach § 311b Absatz 1 BGB. Solche Verträge, mit dem sich die übertragenden Stiftungen immer verpflichten, ihr gesamtes Vermögen auf die übernehmende Stiftung zu übertragen, unterfallen auch nicht § 311b Absatz 3 BGB. Ebenso wie § 4 Absatz 1 Satz 2 UmwG für Verschmelzungsverträge schließt § 86d Satz 2 BGB-neu auch die Anwendbarkeit des § 311b Absatz 2 BGB auf Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge ausdrücklich aus.

 

Rz. 12

Beschlussempfehlung (Änderungen ggü. RegE)

Zitat

Zu Buchstabe h (Änderung des § 86d BGB-neu)

Durch die Änderung des Formerfordernisses soll klargestellt werden, dass nicht nur § 311 Absatz 1 bis 3 BGB auf Zulegungs- und Zusammenlegungsverträge nicht anzuwenden sind, sondern auch andere vergleichbare Beurkundungserfordernisse. Im Übrigen kann auf die Begründung zur Änderung des § 81 Absatz 3 BGB-neu und die Gesetzesbegründung zu dem Schriftformerfordernis verwiesen werden.

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