Rz. 9

Regierungsentwurf

Zitat

Zu § 86c BGB-neu (Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag)

§ 86c BGB-neu regelt den Mindestinhalt von Zulegungsverträgen und Zusammenlegungsverträgen. Einen vergleichbaren Inhalt müssen nach § 86e BGB-neu auch behördliche Zulegungsentscheidungen oder Zusammenlegungsentscheidungen haben.

Zu Absatz 1

§ 86c Absatz 1 BGB-neu legt den Mindestinhalt des Zulegungsvertrags fest. Die Stiftungen können daneben zusätzliche Vereinbarungen treffen, um die Zulegung und Zusammenlegung nach ihren Bedürfnissen auszugestalten.

Zu Satz 1

Jeder Zulegungsvertrag muss die in § 86c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BGB-neu aufgeführten Angaben und Vereinbarungen enthalten, die für die Durchführung der Zulegung erforderlich sind.

Zu Nummer 1

Ein Zulegungsvertrag muss Angaben zum Namen und zum Sitz der an der Zulegung beteiligten Stiftungen enthalten, so dass die vertragsschließenden Stiftungen feststehen und die für die Genehmigung zuständige Behörde und die Behörden, deren Zustimmung zur Genehmigung erforderlich ist, einfach ermittelt werden können.

Zu Nummer 2

Nach § 86c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB-neu muss ein Zulegungsvertrag die Vereinbarung enthalten, dass das Vermögen der übertragenden Stiftung als Ganzes auf die übernehmende Stiftung übertragen werden soll. Dabei ist auch zu vereinbaren, dass das Grundstockvermögen der übertragenden Stiftung zu Grundstockvermögen der übernehmenden Stiftung wird. Nur wenn das Grundstockvermögen der übertragenden Stiftung auch bei der übernehmenden Stiftung zu Grundstockvermögen wird, ist der Erhalt der vom Stifter der übertragenden Stiftung geschaffenen Zweck-Vermögen-Bindung sichergestellt.

Solche Vereinbarungen sind auch bei Zulegungen und Zusammenlegungen von steuerbegünstigten Stiftungen möglich. Grundsätzlich sind zwar gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO sämtliche Mittel zeitnah zu verwenden. Dies gilt allerdings nur vorbehaltlich der in § 62 AO geregelten Ausnahmetatbestände. Danach unterliegen Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind, nicht der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 62 Absatz 3 Nummer 2 AO). Bei dem Grundstockvermögen der übertragenden Stiftungen handelt es sich stets um sogenanntes zulässiges Vermögen, das dauerhaft erhalten werden darf. Dass sich an dieser "Qualität" auch im Zuge eines Rechtsträgerwechsels nichts ändert, ergibt sich aus den Festlegungen in Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 58 Nummer 2 AO, wonach nicht zeitnah zu verwendende Mittel einer Geberkörperschaft auch bei der Empfängerkörperschaft nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen.

Zu Satz 2

Nach § 86c Absatz 1 Satz 2 BGB-neu muss ein Zulegungsvertrag weitere Angaben enthalten, wenn Personen durch die Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche gewährt werden. Die praktische Bedeutung dieser Vorschriften dürfte bei Zulegungen allerdings nur gering sein, weil nur wenige Stiftungssatzungen solche Ansprüche vorsehen. Werden Personen in der Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche gewährt, werden die beteiligten Stiftungen, um die Zulegung zu ermöglichen, Vereinbarungen mit den Personen treffen müssen, durch die deren Rechte gewahrt werden. Durch § 86c Absatz 3 BGB-neu wird sichergestellt, dass die betroffenen Personen frühzeitig von der beabsichtigten Zulegung und dem Inhalt des Zulegungsvertrags unterrichtet werden.

Zu Absatz 2

§ 86c Absatz 2 BGB-neu regelt den Inhalt des Zusammenlegungsvertrags. Ein Zusammenlegungsvertrag muss dieselben Mindestangaben wie ein Zulegungsvertrag enthalten und zusätzlich noch das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der übernehmenden Stiftung. Der Inhalt des Stiftungsgeschäfts bestimmt sich auch hier nach § 81 Absatz 1 BGB-neu. Als Vermögen wird der neuen Stiftung das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftungen gewidmet. Entspricht das im Zusammenlegungsvertrag enthaltene Stiftungsgeschäft nicht den Anforderungen des § 81 Absatz 1 BGB-neu, darf der Zusammenlegungsvertrag nicht genehmigt werden.

Zu Absatz 3

Nach § 86 Absatz 3 BGB-neu ist ein Zulegungsvertrag oder Zusammenlegungsvertrag den Personen, denen durch die Satzung einer übertragenden Stiftung Ansprüche gewährt werden, spätestens einen Monat vor Beantragung der Genehmigung nach § 86b Absatz 1 BGB-neu zuzuleiten. Diese Informationspflicht soll gewährleisten, dass diese Personen rechtzeitig von der beabsichtigten Zulegung oder Zusammenlegung erfahren, so dass sie ihre Rechte wahren können. Die Informationspflicht trifft die Stiftung, deren Satzung die Ansprüche begründet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge