Rz. 127

Im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht kommt, ebenso wie beim Grunderwerbsteuerrecht,[290] dem Verwandtschaftsgrad besondere Bedeutung zu. Von dem Verwandtschaftsverhältnis hängt es ab, wie hoch letztlich die Steuerbelastung ist. Die Freibeträge und Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis.

Demgemäß stellt die Einbeziehung der verwandtschaftlichen Beziehung, ggf. auch deren Herstellung durch Adoption,[291] ein Instrument zur Steuerersparnis dar.

 

Rz. 128

Schenkungsteuerpflichtig sind u.a. Schenkungen unter Lebenden. Hierunter fallen insbesondere freigiebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit bei dem Bedachten eine Bereicherung eintritt, § 7 Abs. 1 ErbStG. Während die Parteien sich materiellrechtlich subjektiv über den Schenkungscharakter einig sein müssen, reicht es im Steuerrecht, dass der Übergeber einen Bereicherungswillen zugunsten des Übernehmers hat.[292] Nicht hingegen ist erforderlich, dass der Empfänger den Willen hat, die Zuwendung unentgeltlich entgegenzunehmen.[293]

 

Rz. 129

Schon seit langem enthält das ErbStG Begünstigungen im Hinblick auf bestimmtes, der Erwerbstätigkeit dienendes Vermögen.[294] Bereits seit dem 1.1.1994 galt ein Betriebsvermögensfreibetrag, desgleichen ein sogenannter Bewertungsabschlag (256.000 EUR bzw. 40 %).[295] Ab dem 1.1.2004 galt dann ein Betriebsvermögensfreibetrag von 228.000 EUR und ein Bewertungsabschlag von 35 %.

Durch das ErbStG 2009 (Gesetz vom 24.12.2008) erfolgte sodann eine Neuorientierung. Hierzu kam es aufgrund des Urteils des BVerfG vom 7.11.2006.[296]

Der BFH[297] hat unter verfassungsrechtlichen Aspekten mit Vorlagebeschluss vom 27.9.2012 (Az. II R 9/11) das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens angerufen mit der Aufforderung, zu prüfen, ob das ErbStRG i.d.F. vom 24.12.2008 den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG entspricht. Nach Ansicht des BFH sei die weitgehende Verschonung von Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b, 19a ErbStG) nicht punktgenau und zielgerichtet entsprechend dem Begünstigungszweck ausgestaltet. Daher genüge diese Regelung nicht den Anforderungen des BVerfG im Beschl. v. 7.11.2006.[298]

Mit Urt. v. 14.12.2014 wurde seitens des BVerfG auch das ErbStG 2009 kritisiert. Vom BVerfG wurde Folgendes bemängelt:

Mit einem unschädlichen Anteil von bis zu 50 % am Unternehmenswert sei das Verwaltungsvermögen zu großzügig und im Übrigen sei dessen Abgrenzung nicht zielgenau genug.
Bezüglich der Lohnsummenregelung wären nur wenige praktische Fälle betroffen, da aufgrund der Beschäftigtenzahl von 20 ca. 98 % aller Betriebe ausgenommen seien.
Umfassende Verschonungen unabhängig vom Wert des begünstigten Vermögens, welches übergehe, zu gewähren sei überbordend.

Im November 2016, mit Rückwirkung zum 1.7.2016, trat dann das "Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes" in Kraft.[299]

 

Rz. 130

Auch ehebedingte Zuwendungen sieht der BFH[300] grundsätzlich als schenkungsteuerrechtlich relevant an. Im Einzelnen ist die Steuerpflicht nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu beurteilen. Für die Steuerpflicht ist die objektive Unentgeltlichkeit der Leistung erforderlich. Diese ist nicht allein deswegen abzulehnen, weil der Zuwendung besondere ehebezogene Motive zugrunde liegen. Die objektive Unentgeltlichkeit fehlt jedoch beispielsweise bei der Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengemeinschaft oder bei Erfüllung einer Unterhaltspflicht.

 

Rz. 131

Die vorgenannte Auffassung des BFH korrigierte der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Danach ist nur noch der Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an einem gemeinsam eigengenutzten Haus oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung privilegiert. Ferien- und Wochenendwohnungen sind hiervon jedoch ausgenommen.

Eine Objektbeschränkung nennt der Privilegierungstatbestand nicht.[301] Dies bedeutet, dass die Privilegierung auch wiederholt für das jeweilige Familienheim in Anspruch genommen werden kann. Die Freistellung von der Schenkungsteuer tritt unabhängig davon ein, in welchem Güterstand die Ehegatten leben und erfordert weder eine Mindestbesitzzeit noch eine Mindestbehaltensdauer. Es existiert auch keine Wertgrenze bzw. eine Begrenzung der Größe auf ein angemessenes Maß.

 

Rz. 132

§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG wurde erweitert wie folgt:[302]

Auch der eingetragene Lebenspartner ist begünstigt.
Von der Freistellung umfasst sind auch selbst genutzte Eigenheime im EU-Ausland.
Wird das Objekt teilweise fremdgenutzt, ist dies nicht mehr insgesamt begünstigungsschädlich. Damit ist eine vorherige Aufteilung nach WEG nicht mehr erforderlich.

Dies bedeutet, dass nunmehr bezogen auf Objekte i.S.d. § 181 Abs. 1 Nr. 1–5 BewG eine Begünstigung erfolgt, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.[303] Es erfolgt eine Aufteilung zwischen dem eigengenutzten und dem verbleibenden Teil entsprechend der Wohn- und Nutzflächen. Auch Garagen oder Nebengebäude werden ...

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