Rz. 74

Wie bei jedem Vertrag ist zu bedenken, dass der Vertragszweck aufgrund Fehlverhaltens eines Vertragspartners, insbesondere des Übernehmers, nicht erreicht werden kann. Das Interesse des Übergebers erfordert in diesen Fällen entweder eine Korrektur des Übergabevertrags oder gar dessen Rückgängigmachung.

 

Rz. 75

Soweit Schenkungsrecht anwendbar ist, kann eine Korrektur in den engen Grenzen des § 530 BGB (Widerruf der Schenkung wegen Verfehlungen) erfolgen. Soweit eine Zweckschenkung vorliegt und der Zweck nicht erreicht wird, sieht die überwiegende Rechtsprechung mit Zustimmung der Literatur § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB als Korrekturnorm an.[193] Gegenstimmen lösen das Problem über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).[194]

 

Rz. 76

Es bleibt somit nur, auf die allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts zurückzugreifen (Ausnahme: Sondervorschriften der einzelnen Landesgesetzgeber). Die Praxis zeigt, dass dem Übergeber mit dem zur Verfügung stehenden gesetzlichen Instrumentarium häufig nicht wirksam geholfen werden kann. Es empfiehlt sich daher in jedem Falle, die Rechtsfolgen denkbarer Leistungsstörungen im Vorfeld einzelvertraglich zu regeln.

[193] BGH FamRZ 1994, 503; NJW-RR 1991, 54; OLG Karlsruhe NJW 1988, 3023; Ehmann, NJW 1973, 1035.
[194] OLG Oldenburg NJW 1994, 1539; NJW 1992, 1461; ausführliche Darstellung bei MüKo/Koch, § 525 Rn 8.

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