Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleich von Zuwendungen der Schwiegereltern bzw der Ehegatten untereinander zum Erwerb des Familienheims nach Scheitern der Ehe

 

Leitsatz (redaktionell)

Zuwendungen der Schwiegereltern zu dem Erwerb eines Familienheims können nach dem Scheitern der Ehe zu einem Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage führen.

 

Orientierungssatz

Es können Zuwendungen unter Ehegatten, die der Schaffung eines Familienheimes dienen, bei Scheitern der Ehe nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu Ausgleichsansprüchen führen, wenn dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der durch die Zuwendung an den andern herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist. Die Rückforderung dieser sog unbenannten Zuwendungen nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und die dabei vorzunehmende Billigkeitsabwägung setzen in der Regel voraus, daß es nicht zu einem Ausgleich zwischen den Ehegatten nach güterrechtlichen Sondervorschriften kommt. Im Falle der Zugewinngemeinschaft bleibt ein Rückgriff auf BGB § 242 auf extreme Ausnahmefälle beschränkt. Bei Gütertrennung hingegen kommen Ausgleichsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage weit eher in Betracht (so auch BGH, 1992-10-21, XII ZR 182/90, NJW 1993, 385; so auch OLG Oldenburg (Oldenburg), 1991-07-23, 12 U 22/91, NJW 1992, 1461).

 

Normenkette

BGB §§ 242, 530, 1374 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Aurich (Entscheidung vom 12.07.1993; Aktenzeichen 6 O 1019/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538203

NJW 1994, 1539

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