Rz. 221
Das Betreuungsrecht nach §§ 1896 ff. BGB ist janusköpfig. Es ist Eingriffs- und Fürsorgerecht gleichzeitig. Die Kosten der Betreuung sind keine rein staatliche Leistung, sondern müssen vom leistungsfähigen Betreuten mitgetragen werden.
Dabei sind
▪ | die gerichtlichen Kosten der Betreuung und |
▪ | die Betreuervergütung |
voneinander zu unterscheiden. Die Beteiligung des Betreuten erfolgt nach unterschiedlichen Kriterien. Die Beteiligung ist Ausfluss des Nachrangprinzips.
Hinweis
Das Betreuungsrecht ändert sich zum 1.1.2023. §§ 1836c ff. BGB werden durch § 1880 BGB neu geregelt und die Mittellosigkeit des Betreuten nur noch nach dessen Vermögen geprüft.
Rz. 222
Da sich die Rechtsprechung mit Fragen dieser Kosten in der letzten Zeit im Zusammenhang mit Behindertentestamenten und dem erhöhten Vermögensschonbetrag des Eingliederungshilferechts immer wieder beschäftigt hat, werden Einzelaspekte in § 10 dieses Buches ausführlich vorgestellt.
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