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§ 1 Zum Einstieg und zur Orientierung / 1. Pflegebedürftigkeit und das Beihilferecht der Beamten

Dr. Gudrun Doering-Striening
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Rz. 18

Die Besonderheit des Fallbeispiels 1 besteht darin, dass der Ehemann der Pflegebedürftigen ein pensionierter Beamter ist. Beamte unterfallen nicht den allgemeinen Regeln der sozialen Sicherung. Für sie gilt das Alimentationsprinzip. Es "verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren".[4]

Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Lebenslagen, die – wie bei der Pflegebedürftigkeit – einen erhöhten Bedarf begründen. Die Leistungen des Dienstherrn müssen den Beamten insgesamt in die Lage versetzen, auch im Falle von Krankheit und/oder Pflegebedürftigkeit einen amtsangemessenen Lebensstandard verwirklichen zu können.[5]

 

Rz. 19

Dabei ist zu beachten, dass die Alimentation unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt wird.

Zitat

"Dies gilt nicht nur für die Regelalimentation, sondern ebenso für die Alimentation in besonderen Lebenslagen. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher kann Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen."[6]

 

Rz. 20

Nach geltendem Recht erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht in besonderen Lebenslagen durch die Gew...

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