Rz. 147

Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat nach §§ 3, 18 SGB I ein soziales Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Zum Recht der sozialen Förderung gehört deshalb u.a. auch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), das dieses soziale Recht konkretisiert.

 

Rz. 148

Ausbildungsförderung dient der Deckung des Bedarfs des Auszubildenden für Ausbildung und Lebensunterhalt (§ 11 Abs. 1 BAföG). Ausbildungsförderung ist eine nachrangige Leistung, bei der die förderungsrechtliche Subsidiarität durch bedarfsmindernde Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens des Auszubildenden und des Einkommens seines Ehegatten/Lebenspartners und seiner Eltern umgesetzt wird. Es verweist den Auszubildenden damit auf die Inanspruchnahme dieser eigenen oder fremden Mittel.[70] Auf den Bedarf eines Auszubildenden wird insbesondere eigenes Einkommen nach den §§ 21 ff. BAföG angerechnet und das Nachrangprinzip damit konkretisiert.[71] Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe des förderungsrechtlichen Vermögensbegriffs[72] der §§ 2730 BAföG auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet.

 

Rz. 149

Mittel aus Erbfall und Schenkung beim Auszubildenden sind deshalb für den Bezug von BAföG-Leistungen rechtserheblich. Sie können zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen führen. Und die Weggabe solcher durch Erbfall oder Schenkung erlangten Mittel – die als rechtsmissbräuchlich angesehen wird – ist ein großes Thema in der Praxis.[73]

 

Rz. 150

Ein "Regress" oder Rückgriff ist gesetzlich nicht geregelt. Eine Vorausleistung wie im Sozialhilferecht oder ein Kostenbeitrag wie im SGB VIII ist nicht vorgesehen. Es gelten aber die allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung fehlerhafter Verwaltungsakte (§§ 45 ff. SGB X), die Rückforderung (§ 50 SGB X) der zu Unrecht gezahlten Leistungen und neue Verwaltungsakte bei Änderung der Verhältnisse.

Auch insoweit handelt es sich also um einen nachrangigen Normenkomplex mit einer Art sozialhilferechtlichem Regress, der nachfolgend in § 8 gesondert behandelt werden muss.

[70] BVerwG v. 21.9.1989 – Az.: 5 C 10.87, BVerwGE 82, 323 ff. Rn 9.
[71] BVerwG v. 21.9.1989 – Az.: 5 C 10.87 Rn 9, BVerwGE 82, 323 ff. Rn 10.
[72] BVerwG v. 17.1.1991 – Az.: 5 C 71.86 Rn 9, BVerwGE 87, 284–288.
[73] BVerwG v. 14.3.2013 – Az.: 5 C 10.12 Rn 19 m.v.w.N., NVwZ-RR 2013, 689.

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