Rz. 148

Anders als bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch die erbrechtliche Abwicklung gem. § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG (siehe § 3 Rdn 82>) besteht beim lebzeitigen Güterstandswechsel kein Rückwirkungsverbot. Vereinbaren die in Gütertrennung lebenden Eheleute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft rückwirkend ab Beginn der Ehe, findet nach Auffassung der Finanzverwaltung die Schenkungsteuerbefreiung des § 5 Abs. 2 ErbStG auf die (gesamte) Ausgleichsforderung Anwendung.[102] Ein im Rahmen der Vereinbarung der Gütertrennung ausgeglichener Zugewinn steht allerdings nicht nochmal zur Verfügung.

[102] R E 5.2 Abs. 2 S. 4 ErbStR 2019.

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