Rz. 146

Grundsätzlich gilt die Steuerbefreiung der Zugewinnausgleichsforderung i.S.d. § 5 Abs. 2 ErbStG auch für eine durch (wirksamen) Ehevertrag gem. § 1408 BGB oder (wirksame) Scheidungsfolgenvereinbarung gem. § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB modifizierte Ausgleichsforderung.[99] Eine einem Ehegatten durch eine solche Vereinbarung verschaffte überhöhte Ausgleichsforderung stellt nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Schenkung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) dar, wenn mit der Vereinbarung in erster Linie nicht güterrechtliche, sondern erbrechtliche Wirkungen herbeigeführt werden sollen.[100]

 

Rz. 147

Die Finanzverwaltung nimmt grundsätzlich eine überhöhte Ausgleichsforderung an, soweit die Vereinbarung der Parteien beispielsweise durch Vereinbarung eines vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses liegenden Beginns des Güterstands oder eines abweichenden Anfangsvermögens die sich ohne Modifizierung ergebende Ausgleichsforderung übersteigt.[101] Es kommt also dann zu einer Steuerbarkeit des überhöhten Forderungsteils beim bereicherten Ehegatten als Schenkung unter Lebenden, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Aus der rückwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft allein ergibt sich keine erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung (siehe Rdn 148>).

[99] R E 5.2 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019.
[100] R E 5.2 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019.
[101] R E 5.2 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.

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