Rz. 44

Die Wart- und Pflegeverpflichtung ist schenkungsteuerlich anders zu beurteilen als etwa der Nießbrauch. Der Nießbrauch wirkt sofort steuerlich erwerbsmindernd. Die Wart- und Pflegeverpflichtung, sofern zum Zeitpunkt der Überlassung noch keine Pflegebedürftigkeit besteht, hingegen nicht. Da die Verpflichtung zur Pflege erst im Bedarfsfall eintritt, handelt es sich um eine aufschiebend bedingte Last, die nach § 6 Abs. 1 BewG vor Eintritt der Bedingung nicht zu berücksichtigen ist.[30] Tritt der Pflegefall zu einem späteren Zeitpunkt ein und wird die Pflegeverpflichtung erbracht, wird diese dann erst im Zuge der Schenkungsbesteuerung berücksichtigt, nicht schon bei Schenkung.

 

Rz. 45

Die Pflegeleistungen sind mit ihrem Kapitalwert im Zeitpunkt des Eintritts des Pflegefalles zu bewerten. Dieser ist auf den Zeitpunkt der Zuwendung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG abzuzinsen.[31] Eine Begrenzung auf das 18,6-fache des Jahreswerts gem. § 16 BewG findet – anders als bei Nutzungen – nicht statt.

[31] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 4.6.2014, BStBl 2014 I, 891.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge