Rz. 143

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs kommt es bei lebzeitigen Zuwendungen zwischen den Eheleuten – anders als im Erbfall (siehe § 3 Rdn 82>) – zu keiner Abweichung zu den zivilrechtlichen Regeln nach den §§ 1373 ff. BGB. Es greift hier beispielsweise auch die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB, wonach das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt, soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist.

 

Rz. 144

Beim lebzeitigen Ausgleich des Zugewinns entfällt eine auf einen anrechenbaren Vorausempfang i.S.d. § 1380 BGB entrichtete Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, und führt zu einer nachträglichen Änderung des Schenkungsteuerbescheids gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Löst eine Zuwendung zwischen Ehegatten (z.B. mangels Anerkennung der Steuerbefreiung eines Familienheims gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (siehe § 6 Rdn 4 ff.>) eine überraschende Schenkungsbesteuerung aus, kann diese im Wege des Zugewinnausgleichs "storniert" werden. Dies gilt allerdings nicht für eine etwaige Strafbarkeit (siehe § 16 Rdn 7>).

 

Rz. 145

Bei Berechnung des erbschafsteuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs i.S.d. § 5 Abs. 1 ErbStG wird gem. § 5 Abs. 1 S. 6 ErbStG[98] eine nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung des überlebenden Ehegatten beseitigt, die dadurch entsteht, dass bei der Berechnung der Ausgleichsforderung nicht berücksichtigt wurde, ob für das im Endvermögen enthaltene Nachlassvermögen erbschaftsteuerliche Steuerbefreiungen gewährt wurden (siehe § 3 Rdn 82>). Ein Zugewinnausgleich zu Lebzeiten i.S.d. § 5 Abs. 2 ErbStG ist von dieser Regelung nicht erfasst.

[98] JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I 3096, in Kraft getreten am 29.12.2020.

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