Rz. 187

Während für Erwerbe von Todes wegen die Abzugsfähigkeit der Kosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesetzlich geregelt ist (siehe § 3 Rdn 137 ff.>), fehlt für Schenkungen eine entsprechende Regelung. Aufschluss dazu gibt der "Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.3.2015 S 3810, BStBl 2015 I S. 264".

 

Rz. 188

Bei Schenkungen unter Lebenden – insbesondere der lebzeitigen Immobilienüberlassung – können verschiedene Kosten anfallen:

Notar- und Grundbuchkosten, Handelsregisterkosten
Steuer- und Rechtsberatungskosten
Kosten für die Erstellung von Steuererklärungen
Kosten für steuerliche Rechtsbehelfsverfahren oder Finanzgerichtsverfahren
Kosten eines Gutachters für die Ermittlung des gemeinen Werts (insbesondere von Grundbesitz gem. § 198 BewG (siehe § 8 Rdn 97 ff.>)
Grunderwerbsteuer
Schenkungsteuer.
 

Rz. 189

Die Finanzverwaltung differenziert zwischen

allgemeinen Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung)
Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten und
der Grunderwerbsteuer.

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