Rz. 86

Bei einer entgeltlichen Grundstücksübertragung bzw. -veräußerung kommt es – anders als insbesondere bei einer Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs – zu einem Wechsel der Zurechnung der Vermietungseinkünfte. Durch die Verlagerung von Mieteinkünften auf die jüngere Generation lassen sich in der Gesamtschau teils zusätzliche Progressionsvorteile erzielen,[62] mithin ein "Familiensplitting" gestalten.

 

Hinweis

Die Zurechnung von Einkünften kann stets auch Auswirkungen in anderen Bereichen haben (z.B. im Rahmen der Krankenversicherung, der Beihilfe oder des "BAföG").

[62] Schimpfky, ZEV 2013, 662, 664.

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