Rz. 73

Als wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung kommen in Betracht:

Versorgungsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a) EStG a.F. (siehe Rdn 74>), Unterhaltsleistungen i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG und
wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung (Veräußerungsentgelt).
 

Rz. 74

Seit 2008 liegt bei einer Übertragung einer Immobilie des Privatvermögens keine privilegierte Versorgungsleistung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a) EstG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung mehr vor (die damalige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten entfällt aus steuerlicher Sicht). Die Immobilienübergabe im Rahmen der (privaten) vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistung kann daher ein (teil-)entgeltliches Geschäft (also Veräußerungsentgelt) bzw. bloße Unterhaltsleistungen darstellen.[51] Entsprechend kann es beim Übergeber zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang kommen.

 

Rz. 75

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist bei einer Übertragung gegen wiederkehrende Bezüge wie folgt zu unterscheiden:

Grundsätzlich liegt bei der Übertragung von Privatvermögen ein Veräußerungsvorgang vor.[52] Das Veräußerungsentgelt (z.B. Ratenzahlung) ist in einen Zins- und in einen Tilgungsanteil aufzuteilen.[53] Der Übernehmer hat bei einer vermieteten Immobilie hinsichtlich des Zinsanteils Finanzierungskosten (Werbungskosten) und hinsichtlich des Tilgungsanteils (d.h. des Kapitalwerts) Abschreibungsvolumen.[54] Beim Veräußerer kommt es in Höhe des Kapitalanteils zu einem Veräußerungsvorgang.
Ist der Wert der übertragenen Immobilie höher als der Kapitalwert der wiederkehrenden Leistung, handelt es sich um einen teilentgeltlichen Veräußerungsvorgang.[55]
Ist der Wert der wiederkehrenden Leistung höher, liegt in Höhe des angemessenen Kaufpreises ein Veräußerungsvorgang vor. Der übersteigende Teil der wiederkehrenden Leistung ist steuerlich unbeachtlicher Unterhalt i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG.[56]
Ist der Barwert der wiederkehrenden Leistung mehr als doppelt so hoch wie der Wert des übertragenen Vermögens, liegt insgesamt eine unentgeltliche Zuwendung vor.[57]
 

Rz. 76

Wiederkehrende Leistungen sind – da begrifflich keine "Versorgungsleistungen" i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a) EstG a.F. – im Privatbereich entsprechend nicht (mehr) vom zahlungsverpflichteten Erwerber der Immobilie als Sonderausgaben abzugsfähig. Beim Übergeber stellen die Einnahmen (korrespondierend) keine steuerpflichtigen Einkünfte (mehr) dar.

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