Rz. 67

Im Rahmen leibzeitiger Übertragungen von Immobilienvermögen können Gleichstellungsgelder, die der Erwerber als Ausgleich für seine Bereicherung an Dritte – insbesondere Geschwister – zu zahlen hat, vereinbart werden.[46] Diese Zahlungen führen beim Erwerber, wenn die Verpflichtung hierzu bereits im Rahmen der Überlassung vereinbart wurde, zu Anschaffungskosten.

 

Rz. 68

Solche Gleichstellungsgelder können zum einen aufschiebend bedingt vereinbart werden, d.h., die Entstehung der Zahlungsverpflichtung hängt von einem Ereignis ab, dessen Eintritt ungewiss ist (z.B. Heirat des Empfängers). Zum anderen können sie unter einer aufschiebenden Befristung stehen, wenn ihre Entstehung von einem Ereignis abhängt, dessen Eintritt sicher, der Zeitpunkt des Eintritts aber ungewiss ist (z.B. das Versterben des Überlassenden). In beiden Fällen führen Gleichstellungsgelder (erst) zum Zeitpunkt des Eintritts zu nachträglichen Anschaffungskosten.[47]

 

Rz. 69

Von der Befristung ist die bloße Betagung zu unterscheiden, bei der lediglich der Eintritt der Fälligkeit der bereits bei Begründung des Schuldverhältnisses entstandenen Forderung von einem bestimmten Termin abhängt.[48] Hier liegen Anschaffungskosten bereits im Zeitpunkt der Vermögensübertragung vor.[49] In diesem Fall handelt es sich um eine unverzinsliche Stundung mit den entsprechenden einkommensteuerlichen Konsequenzen (siehe Rdn 88 ff.>).

 

Rz. 70

Gleichstellungsgelder können beim Überlassenden zu Veräußerungsentgelt führen, was bei Immobilienvermögen z.B. eine Spekulationsbesteuerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG auslösen kann (siehe § 12 Rdn 2 ff.>).

 

Rz. 71

Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt keine Entgeltlichkeit vor, wenn der Erwerber Teile des übernommenen Vermögens (z.B. Bruchteilseigentum an dem übertragungsgegenständlichen Grundstück) auf Geschwister oder Dritte zu übertragen hat,[50] da die Weitergabeverpflichtung – anders als das Gleichstellungsgeld – keine einkommensteuerrelevante Gegenleistung, sondern eine Wertminderung des übertragenen Vermögens darstellt.

 

Rz. 72

Werden Gleichstellungsgelder unverzinslich gestundet, kann es zu einer Aufgliederung der Zahlung in einen Zins- und einen Kapitalanteil kommen, wobei der Zinsanteil dann bei Zufluss der Zahlung der Einkommensbesteuerung unterliegt (siehe Rdn 88 ff.>).

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