Rz. 59

Regelmäßig behält sich der Übertragende dingliche Nutzungsrechte (insbesondere Nießbrauch oder Wohnrecht) am übertragungsgegenständlichen Grundbesitz vor (siehe Rdn 6 ff.>). Motive können zum einen das Versorgungsinteresse der älteren Generation und zum anderen die schenkungsteuerliche Erwerbsreduzierung sein.

 

Rz. 60

Bei fremdvermieteten Objekten wird sich der Überlassende grundsätzlich den Nießbrauch vorbehalten. Hierdurch ändert sich an der ertragsteuerlichen Behandlung der Immobilie grundsätzlich nichts (siehe Rdn 92 ff.>). Das wirtschaftliche Eigentum ist weiterhin dem Vorbehaltsnießbraucher zuzurechnen. In den meisten Fällen ist die Vereinbarung eines Nießbrauchs auch bei selbstgenutzten Immobilienvermögen sinnvoll, da im Falle des – etwa alters- und/oder gesundheitsbedingten – Auszugs eine Vermietung durch den Nießbraucher – etwa zur Finanzierung der Heim-/Pflegkosten – möglich bleibt.

 

Rz. 61

Der Vorbehalt eines Nießbrauchs oder Wohnrechts an dem übertragenen Grundbesitz stellt einkommensteuerlich (lediglich) den Erwerb eines mit diesem Nutzungsrecht bereits belasteten Vermögensgegenstands dar und ist insoweit mithin kein entgeltlicher Erwerb. Das Gleiche gilt, wenn der Erwerber im Zuge der Überlassung verpflichtet wird, dem Schenker oder einem Dritten ein solches Nutzungsrecht einzuräumen.[40] Wird also eine Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen, liegt kein einkommensteuerliches Veräußerungs- oder Anschaffungsgeschäft zwischen den Beteiligten vor, so dass es insbesondere nicht zu einer Spekulationsbesteuerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG beim Überlassenden kommen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge