Rz. 92

Im Rahmen der lebzeitigen Übertragung von Immobilienvermögen wird regelmäßig ein Vorbehaltsnießbrauch vereinbart. Dabei behält sich der bisherige Eigentümer anlässlich der (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Übertragung des Grundstücks den Nießbrauch vor, der für ihn im Zuge der Eigentumsübertragung bestellt wird. Der Erwerber des Grundstücks erhält von vornherein somit nur die mit dem Nutzungsrecht belastete Substanz.

 

Rz. 93

Bei der einkommensteuerlichen Behandlung des Vorbehaltsnießbrauchs geht es um Fragen der steuerlichen Zurechnung der Einkünfte und der Vermögenssubstanz sowie des Werbungskostenabzugs und der Abschreibungsbefugnis. Ferner kann die vorzeitige Ablösung des Nießbrauchs durch den Eigentümer einkommensteuerliche Folgen haben.

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