Rz. 78

Liegt im Rahmen der lebzeitigen Übertragung von Immobilienvermögen auf die nächste Generation ein entgeltlicher oder auch nur ein teilentgeltlicher Vorgang vor, hat dies regelmäßig weit reichende einkommensteuerliche Konsequenzen:

Da die Anschaffungsnebenkosten (z.B. Notar- und Grundbuchkosten) auch bei teilentgeltlichen Übertragungen in voller Höhe dem entgeltlichen Teil zugerechnet werden,[58] werden diese stets den Anschaffungskosten zugerechnet.
Die Schenkungsteuer stellt gem. § 12 Nr. 3 EStG keine Anschaffungskosten dar.
Ist der Übernehmer verpflichtet, eine Sachleistung als Entgelt zu erbringen, hat er Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts i.S.d. § 9 BewG (siehe § 8 Rdn 11 ff.>) des hingegebenen Wirtschaftsguts.[59]

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