Rz. 169

Bei einer Schenkung entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Bei Grundstücksschenkungen mithin regelmäßig mit Auflassung i.S.d. § 925 BGB und Eintragungsbewilligung i.S.d. § 19 GBO (siehe § 9 Rdn 18>). Dies gilt auch für mittelbare Grundstücksschenkungen.[127]

 

Rz. 170

Bei der Schenkung von Geld zur Errichtung eines Gebäudes ist die mittelbare Grundstücksschenkung im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes ausgeführt.[128] Dazu müssen insbesondere alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sein, wobei geringfügige Restarbeiten, die üblicherweise vor dem tatsächlichen Bezug durchgeführt werden (z.B. Malerarbeiten, Verlegen des Bodenbelags), die Bezugsfertigkeit nicht ausschließen.[129] Die Frage der Bezugsfertigkeit und damit letztlich der Entstehung der Steuer kann etwa für die Bestimmung des Freibetrags (siehe § 5 Rdn 1>) und die Berücksichtigung früherer Erwerbe gem. § 14 ErbStG (siehe § 7 Rdn 1 ff.>) von Bedeutung sein.

[127] R E 9.1 Abs. 2 S. 1 und 2 ErbStR 2019.
[128] R E 9.1 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.
[129] R B 178 Abs. 2 S. 3, 4 ErbStR 2019.

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