Rz. 169
Bei einer Schenkung entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Bei Grundstücksschenkungen mithin regelmäßig mit Auflassung i.S.d. § 925 BGB und Eintragungsbewilligung i.S.d. § 19 GBO (siehe § 9 Rdn 18>). Dies gilt auch für mittelbare Grundstücksschenkungen.[127]
Rz. 170
Bei der Schenkung von Geld zur Errichtung eines Gebäudes ist die mittelbare Grundstücksschenkung im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes ausgeführt.[128] Dazu müssen insbesondere alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sein, wobei geringfügige Restarbeiten, die üblicherweise vor dem tatsächlichen Bezug durchgeführt werden (z.B. Malerarbeiten, Verlegen des Bodenbelags), die Bezugsfertigkeit nicht ausschließen.[129] Die Frage der Bezugsfertigkeit und damit letztlich der Entstehung der Steuer kann etwa für die Bestimmung des Freibetrags (siehe § 5 Rdn 1>) und die Berücksichtigung früherer Erwerbe gem. § 14 ErbStG (siehe § 7 Rdn 1 ff.>) von Bedeutung sein.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen