Rz. 198

Anders als die allgemeinen Erwerbsnebenkosten (wie z.B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister) stehen im Vorfeld entstehende Kosten, wie z.B. Steuer- und Rechtsberatungskosten, nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen und sind deshalb nicht abziehbar.[149] Bei einer Übernahme dieser Kosten durch den Schenker kann es sich um eine zusätzliche Zuwendung handeln.

[149] R E 7.4 Abs. 4 S. 2 ErbStR 2019.

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