Rz. 39

In der Praxis kommt hin und wieder die Frage auf, ob Minderjährigen Vollmacht erteilt werden kann. Die Antwort überrascht: Das Gesetz lässt die Vertretung durch einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Minderjährigen (§§ 106 ff. BGB) – d.h. ab Vollendung des siebten Lebensjahres – zu (§ 165 BGB). Im Umkehrschluss ist die Vertretung durch einen Geschäftsunfähigen nicht möglich. Die Vertretung durch einen beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen dürfte in der Praxis aber kaum sinnvoll sein. Die Frage kommt i.d.R. dann auf, wenn die Kinder bevollmächtigt werden sollen, wobei bspw. das jüngste Kind noch nicht volljährig ist, aber in der Urkunde nicht fehlen soll. Der Wunsch ist nachvollziehbar, zumal der Zeitpunkt der Ausübung der Vollmacht in diesen Fällen oftmals weit in der Zukunft gesehen wird. Insbesondere bei der notariellen Vollmacht – i.d.R. in Form der Beurkundung – wird mit der Errichtung der Vollmachtsurkunde eine langfristige Vorsorge angestrebt. Gefühlten grundsätzlichen Bedenken gegen eine Bevollmächtigung vor Volljährigkeit kann bei der notariell beurkundeten Vollmacht gestaltend dadurch begegnet werden, dass die Vollmacht erst wirksam wird, wenn der Bevollmächtigte eine ihm auf seinen Namen erteilte Ausfertigung der Vollmacht besitzt (siehe Grundmuster I § 1 Abs. 4, Rdn 8; siehe § 7 Rdn 39), wobei der Notar angewiesen wird, dem Bevollmächtigten erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres Ausfertigungen zu erteilen (sog. Ausfertigungssperre, siehe dazu Rdn 196 ff.).

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