Rz. 23

In erkennbaren Grenzfällen ist selbstverständlich Vorsicht geboten. Besteht die Gefahr, dass der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist, sollte der Berater eine zur Erteilung der Vollmacht zeitnahe Begutachtung durch einen Facharzt, i.d.R. einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und ggf. einen Neurologen, anregen.[58] Ggf. ist zum Schutz des Rechtsverkehrs – auch und insbes. im Interesse des Vollmachtgebers – zumindest für bestimmte – besonders wichtige – Bereiche (vorsorglich) die Bestellung eines Betreuers zu beantragen.

 

Rz. 24

Steht bei einer bereits erteilten Vorsorgevollmacht die für die Wirksamkeit der Vollmacht zum Zeitpunkt ihrer Erteilung oder die für deren Widerruf zum Zeitpunkt seiner Erklärung erforderliche Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers in Frage oder gar im Streit, ist für den Bevollmächtigten Vorsicht geboten. Ist die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung im Streit, ist es für den Bevollmächtigten ausgesprochen riskant, auch wenn die dem Grundsatz gegebener Geschäftsfähigkeit folgende Vermutung für die Geschäftsfähigkeit streitet, auf den Forstbestand der Vollmacht zu vertrauen; der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit ist nicht geschützt (zu den Rechtsfolgen einer unwirksamen Bevollmächtigung siehe § 19.[59] Der Bevollmächtigte sollte daher durch das Betreuungsgericht die Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung prüfen lassen.[60] Das Betreuungsgericht hat dann die Wirksamkeit der Vollmacht – und damit auch die zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung erforderliche Geschäftsfähigkeit – von Amts wegen zu prüfen (siehe § 4 Rdn 3). Ebenso kann die andere Seite – der Gegner des Bevollmächtigten bzw. der Gegner der Vollmacht – das Betreuungsgericht einschalten, um zu einer entsprechenden gerichtlichen Überprüfung zu gelangen (Stichwort/Taktik: Hinausdrängen aus der Vollmacht). Zum Widerruf der Vollmacht siehe § 14, zur Einrichtung einer Betreuung trotz Vollmacht siehe § 4 Rdn 3), zu gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen siehe § 16.

[58] Grziwotz, FamRB 2012, 352; Müller-Engels/Braun/Renner/Müller-Engels, BetreuungsR, Kap. 2 Rn 27.
[59] Schwab, FamRZ 2014, 888.
[60] Schwab, FamRZ 2014, 888.

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