Rz. 118

Während die vom Gesetz geforderte Schriftform (§ 126 BGB) bei Vorsorgevollmachten i.d.R. kein Problem darstellt, sieht das bei der inhaltlichen Ausgestaltung (Formulierung, Text) anders aus. Im Bruch mit der deutschen Rechtstradition verlangt das Gesetz eine ausdrückliche Benennung bestimmter Maßnahmen, zu denen der Bevollmächtigte berechtigt ist.[182] Aktuell ist unklar, ob sich das Erfordernis der ausdrücklichen Benennung auf die im Gesetz geregelten Fälle beschränkt oder ob die insoweit "hohen Anforderungen" des Gesetzes generell auf Vollmachten in persönlichen Angelegenheiten zu übertragen sind.[183]

 

Rz. 119

Die hier vorangestellten Grundmuster enthalten – vorsorglich – neben dem Behandlungsabbruch ausdrücklich auch die Ermächtigung zur Entscheidung über die Anwendung neuartiger Medikamente und Behandlungsmethoden sowie zur Einholung ärztlicher Auskünfte einschließlich Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht (Rdn 8 und Rdn 9, dort § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. d).[184]

 

Rz. 120

Folgende Maßnahmen bzw. die Einwilligung, Nichteinwilligung und/oder Widerruf der Einwilligung in folgende Maßnahmen müssen lt. Gesetz von der Vollmacht "ausdrücklich umfasst" sein:

Einwilligung, Nichteinwilligung oder Widerruf einer Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§§ 1820 Abs. 2 Nr. 1, 1829 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB; § 1904 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 mit Abs. 5 BGB a.F.)[185]
Unterbringung des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1820 Abs. 2 Nr. 2, 1831 Abs. 1 BGB; § 1906 Abs. 1 mit Abs. 5 BGB a.F.)
Freiheitsentziehung des sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhaltenden Vollmachtgebers durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig (§§ 1820 Abs. 2 Nr. 2, 1831 Abs. 4 BGB; § 1906 Abs. 4 mit Abs. 5 BGB a.F.)
Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen, d.h. dem natürlichen Willen des Vollmachtgebers widersprechende Untersuchungen des Gesundheitszustandes, entsprechende Heilbehandlungen und/oder entsprechender ärztliche Eingriffe (§§ 1820 Abs. 2 Nr. 3, 1832 Abs. 1 BGB; § 1906a Abs. 1 mit Abs 5 BGB a.F.); entsprechende Maßnahmen sind nur bei stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus gem. § 1832 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 (§ 1906a Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F.) zulässig, siehe daher den nächsten Spiegelstrich
Einwilligung in eine Verbringung des Vollmachtebers für eine in Betracht kommende ärztliche Zwangsmaßnehme in ein Krankenhaus gem. § 1832 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB (§§ 1820 Abs. 2 Nr. 3, 1832 Abs. 4 BGB) (§ 1906a Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F.; § 1906a Abs. 4 mit Abs. 5 BGB a.F.).
 

Rz. 121

Mit dem Konkretisierungserfordernis soll sichergestellt werden, dass sich der Vollmachtgeber bei Erteilung der Vollmacht zu Themen der Personensorge i.e.S. über den entsprechenden Inhalt und die Reichweite der Bevollmächtigung im Klaren ist (Warnfunktion).[186] Die Maßnahmen müssen daher konkret (aus-)formuliert werden. Es reicht nicht aus, wenn nur auf die entsprechenden Paragraphen im BGB verwiesen wird.[187] Auf der einen Seite muss das Gesetz nicht wörtlich wiedergegeben werden; auf der anderen Seite ist die Übernahme des Gesetzeswortlauts aber in jedem Fall ausreichend.[188] Um einerseits formell dem Konkretisierungserfordernis, aber anderseits auch der dahinterstehenden Warnfunktion gerecht zu werden, empfiehlt sich eine am Gesetzeswortlaut orientierte Formulierung, ergänzt um beispielhafte Aufzählungen.[189]

 

Rz. 122

Mit § 2 Abs. 2 in den Grundmustern (Rdn 8 und Rdn 9) wird für die persönlichen Angelegenheiten bzw. für die Personensorge i.e.S. ein (umfassender) Formulierungsvorschlag geliefert, der bzgl. des Erfordernisses fehlender Einwilligungsfähigkeit (siehe Rdn 117) und gerichtlicher Genehmigungen mit den Hinweisen Spiegelstriche 4 bis 6 in § 5 zu ergänzen ist (siehe dazu auch Rdn 126 ff.).

 

Rz. 123

Über die ausdrücklich zu erfassenden Maßnahmen sind seit der gesetzlichen Regelung der Bevollmächtigung (1. BtÄndG, 1998) zwei Gesetzesänderungen ergangen, die für die Gestaltungspraxis von Bedeutung sind:

zum 1.9.2009 neu (im Rahmen des 3. BtÄndG, 2009): Nichteinwilligung und Widerruf der Einwilligung in lebenserhaltende Maßnahmen (Behandlungsabbruch)[190]
zum 26.2.2013[191] neu: Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen (zunächst Änderung in § 1906 BGB: Zwangsmaßnahmen nur bei geschlossener Unterbringung (angeordnete stationäre Unterbringung);[192] Korrektur/Ergänzung zum 22.7.2017:[193] Ergebnis § 1906a BGB a.F.,[194] Zwangsmaßnahmen auch ohne geschlossene Unterbringung, aber Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern gem. § 1906a Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F. sind weiter verboten, d.h. keine ambulante Zwangsbehandlung und keine Zwangsbehandlung bspw. in Pfleghei...

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