Rz. 126

Handlungen/Erklärungen des Bevollmächtigten zur Personensorge i.e.S. sind strenge Voraussetzungen im Gesetz gebunden; sie bedürfen zudem in bestimmen Fällen der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1829 Abs. 1 und 2 BGB, § 1831 Abs. 2 und 4 BGB, § 1832 Abs. 2 BGB).[197] Die Darstellung der Voraussetzungen etc. inkl. der entsprechenden Behandlung in der betreuungsgerichtlichen Rechtspraxis unterbleibt hier; insoweit wird auf die betreuungsgerichtliche Literatur verwiesen. Der Berater wird den Vollmachtgeber – je nach Bedarf – über die Voraussetzungen und das Genehmigungserfordernis aufklären, mit nachfolgenden Ausnahmen aber außerhalb der Urkunde. Die Vollmachtsurkunde sollte insoweit von umfangreichen Ausführungen zur Gesetzes- und Rechtslage freigehalten werden, weil sie sonst – mit ihrem ohnehin schon langen Text – überfrachtet wird. Ratsam kann es – gerade zu Themen der Personensorge i.e.S. – sein, dem Vollmachtgeber nach dem ersten Beratungsgespräch oder gar im Vorwege dessen mit einem "Informationsblatt" zu versorgen; für Notare hält die Bundesnotarkammer bspw. ein sehr brauchbares Glossar zur Verfügung ("Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung"), welches dem Vollmachtgeber zum Einstieg und als "Übersetzungshilfe" sehr gut an die Hand gegeben werden kann.[198]

 

Rz. 127

Aufgenommen sei hier für die Beratung (und auch für die Vollmachtsurkunde) die Anmerkung, dass Vollmachtgeber in der Beratungspraxis oftmals überrascht sind, dass trotz der Vorsorgevollmacht das Betreuungsgericht ins Spiel kommt. Ein Betreuungsverfahren und auch die sonstige Einschaltung des Staates soll doch gerade durch die Vorsorgevollmacht vermieden werden. Dementsprechend sollte in der Urkunde (bzw. bei kurzem Text neben der Urkunde) auf das Erfordernis betreuungsgerichtlicher Genehmigungen hingewiesen werden.[199] Hier – im Grundmuster I Rdn 8 (bzw. in den Anmerkungen zum kurzen Text, Rdn 10) – erfolgt der Hinweis bewusst nicht bei der gesetzlich gebotenen Konkretisierung der Bevollmächtigung in § 2 Abs. 2 Nr. 2, sondern gesammelt mit anderen Hinweisen zum Ende der Urkunde (§ 5). Hier wurde der Übersichtlichkeit der eigentlichen Regelung der Vorzug vor einer "zusammenhängenden" Regelung "in einem Block" gegeben.[200]

 

Rz. 128

Die "Überraschung" des Vollmachtgebers wird zumeist dadurch wieder eingefangen, wenn ihm der Berater erklärt, dass die Vollmacht in diesen Fällen immerhin schon einmal die Bestellung eines Betreuers vermeidet und dass das Genehmigungserfordernis bei Einwilligung, Nichteinwilligung und Widerruf einer Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen und/oder ärztliche Eingriffe dann nicht erforderlich ist, wenn zwischen Bevollmächtigtem und behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, Nichterteilung oder der Widerruf dem nach § 1827 BGB (§ 1901a BGB a.F.) festgestellten Willen des Bevollmächtigten entspricht (§ 1829 Abs. 4 und 5 BGB; § 1904 Abs. 4 BGB a.F., Konsensprinzip), d.h. bei fehlender Patientenverfügung i.e.S. (§ 1827 Abs. 1 BGB; § 1901a Abs. 1 BGB a.F.)[201] nach den Behandlungswünschen des Vollmachtgebers oder seinem mutmaßlichen Willen (§ 1827 Abs. 2 BGB; § 1901a Abs. 2 BGB a.F.). Das gilt grundsätzlich auch für besonders schwerwiegende Eingriffe, insbes. bei einem zum Tod führenden Behandlungsabbruch.[202]

[197] Während der Betreuer als gesetzlicher Vertreter umfangreichen Genehmigungserfordernissen unterworfen ist, handelt der rechtgeschäftlich (Vorsorge-)Bevollmächtigte – mit Ausnahme der im Text genannten Vorschriften (vgl. bis zum 31.12.2022: §§ 1904, 1906 und 1906a BGB a.F.) – ohne entsprechende Einschaltung des Staates/Betreuungsgerichts. Die gesetzlichen Ausnahmen bei Maßnahmen der Personensorge i.e.S. sind verfassungsgemäß: BVerfG, 10.6.2015 – 2 BvR 1967/12, FamRZ 2015, 1365.
[198] Im Internet abrufbar unter /www.notar.de/downloads.de oder/www.vorsorgeregister.de/hilfe/download, (Abruf am 30.4.2022).
[199] Limmer u.a./Müller-Engels, WürzbNotar-HdB, Teil 3 Kap. 3 Rn 32.
[200] So z.B. auch Müller-Engels/Braun/Renner/Braun, BetreuungsR, Kap. 4 Rn 6 und Rn 7 (allerdings knapper); anders z.B. Limmer u.a./Müller-Engels, WürzbNotar-HdB, Teil 3 Kap. 3 Rn 1 (dort unter III).
[201] Liegt eine Patientenverfügung i.e.S. bzw. im strengen Sinne des § 1827 Abs. 1 BGB (§ 1901a Abs. 1 BGB a.F.) vor, bedarf es schon keiner Einwilligung oder Versagung der Einwilligung.
[202] Allerdings darf dann die Schwelle für gerichtliches Einschreiten auch bei grundsätzlichem Einvernehmen nicht zu hoch angesetzt werden, so dass ein Genehmigungsverfahren bereits dann durchzuführen ist, wenn einer der Handelnden Zweifel an der hat oder objektive Zweifel angebracht sind; dies dient nicht nur dem Schutz des Vollmachtgebers, sondern auch dem Schutz des Bevollmächtigten vor dem Risiko einer abweichenden strafrechtlich ex-post Beurteilung: BGH, Beschl. v. 17.9.2014 – XII ZB 202/13 (Rn/Tz 19), BGHZ 202, 226 = DNotZ 2015, 47 = FamRZ 2014, 1909 = NJW 2014, 3572; Grüneberg/Götz, 81. Aufl....

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