Rz. 122
Versicherer und Versicherungsnehmer können jederzeit einverständlich einen Versicherungsvertrag aufheben. Da es für den Versicherungsvertrag keine Formvorschrift gibt, gilt dies auch für den Aufhebungsvertrag, der mündlich oder konkludent geschlossen werden kann.
Eine unwirksame Kündigung oder das Schreiben des Versicherungsnehmers, er wolle den Versicherungsvertrag so schnell wie möglich beenden, kann als Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags angesehen werden. Wenn der Versicherungsnehmer jedoch schreibt, er wolle den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen, so liegt darin noch nicht der Antrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit der Maßgabe, dass der Versicherer den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung selbst bestimmen darf.[103]
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