Rz. 120
Wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder nach Ablauf des Vertrages endgültig wegfällt, endet der Versicherungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Rz. 121
Beispiel
Ein total beschädigtes Fahrzeug wird verschrottet.
Das versicherte Interesse entfällt nicht bei Beschlagnahme des Fahrzeuges.[101] Der Versicherungsnehmer wird von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei, der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen (§ 80 Abs. 1 S. 2 VVG).
Bei betrügerischer Versicherung eines nicht bestehenden Interesses ist der Vertrag gem. § 80 Abs. 3 VVG nichtig.
Dem Versicherer stehen jedoch die Prämien bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Der Versicherungsnehmer kann daher die gezahlten Prämien nicht zurückverlangen.[102]
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